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Geschäftsordnung

1. Mitgliedschaft

  1. Organisationen, Institutionen, Selbsthilfegruppen und sonstige Vereinigungen, die sich in der Suchthilfe betätigen, bilden die Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld.
  2. Die Mitgliedschaft kann formlos beantragt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
  3. Die Selbständigkeit der Mitglieder wird durch den Zusammenschluss nicht berührt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung oder wenn ein Mitglied ein Jahr lang nicht an den Mitgliederversammlungen teilgenommen hat.

2. Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld setzt sich ein für die Förderung

  1. von Kommunikation, Kooperation und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander, aber auch mit anderen Fachleuten auf dem Gebiet Suchthilfe, Suchtgefährdung und Prophylaxe,
  2. von gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit,
  3. von der Weiterbildung der Mitglieder,
  4. von Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Arbeit auf dem Gebiet der Suchtgefährdungen stehen und
  5. von besonderen Projekten.

3. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung koordiniert Themen der Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld, bestimmt die Arbeitsschwerpunkte, tauscht gegenseitig Erfahrungen aus und beschließt über gemeinsame Vorhaben.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt viermal jährlich. Der Sprecherrat lädt dazu mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Beifügung der Tagesordnung ein.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Sprecherrat und müssen auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder in gleicher Art und Weise einberufen werden.
  4. Über die Versammlung sind Protokolle und Anwesenheitslisten zu führen. Die Durchführung und Kontrolle obliegt dem Sprecherrat.
  5. Für besondere Aufgaben können von den Mitgliedern Arbeitskreise gebildet werden.

4. Vertreter, Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied kann einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
  2. Die konstituierende Sitzung der bisherigen Mitglieder entscheidet über das Stimmrecht der Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
    1. Bei größeren Trägern von Diensten, Institutionen und Selbsthilfeorganisationen, die mehrere Dienststellen, Einrichtungen oder Gruppen unterhalten, muss zur Erreichung größtmöglicher Parität ein Modus zur Wahrnehmung des jeweiligen Stimmrechtes ihrer Vertreter durch die Mitgliederversammlung der konstituierenden Sitzung näher bestimmt werden.
    2. Zur Einigung nach 4.2.2 ist größtmöglicher Konsens der Anwesenden anzustreben. Ein Mindestkonsens besteht aus einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gemäß Pkt. 7.
    3.  Zur Wahrnehmung des jeweiligen Stimmrechts werden nach der Einigung nach Pkt. 4.2.3 Stimmkarten verteilt.
  3. Interessierte sonstige Mitarbeiter und Gäste können jederzeit beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

5. Sprecherrat

    1. Der Sprecherrat besteht aus mindestens je einem Mitglied der Bereiche
        1. Suchtselbsthilfe (Betroffene/ Angehörige)
        2. Ambulante Suchtberatung und -behandlung
        3. Stationäre/ ganztägig ambulante Suchthilfe (akut/ rehabilitativ)
        4. Komplementäre ambulante Suchthilfe

      Sie werden im Rahmen einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren durch mehrheitliche Zustimmung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

    2. Der Sprecherrat soll aus in der Suchthilfe haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitgliedern bestehen.

    3. Dem Sprecherrat obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen. Durch sie erhält er seine Arbeitsaufträge.

    4. Der Sprecherrat kann Sachverständige/ Fachleute benennen, die ggfs. zu den Sprecherrats- und/ oder Mitgliederversammlungen einzuberufen sind.

    5.  Der Sprecherrat bestimmt aus sich heraus zwei Mitglieder, die als Unterschriftsberechtigt gelten.

6. Haushalt

  1. Die der Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld zufließenden Geldmittel sind zweckgebunden. Über ihre Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Unterschriftsberechtigten nach 5.3 führen die Kasse.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt in der zweiten Versammlung eines jeden Jahres zwei Kassenprüfer.
  4. Es gibt eine Kassenprüfung und einen Kassenbericht, der den Mitgliedern seitens des Sprecherrates jeweils in der zweiten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres vorgelegt wird. Eine Entlastung erfolgt im Anschluss seitens der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

7. Entschließungen

Beschlüsse zu gemeinsamer Arbeit, öffentlichen Erklärungen und sonstigen wichtigen Angelegenheiten sind in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

8. Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen zur Geschäftsordnung können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

9. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld

  1. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder während einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld oder bei Wegfall ihres durch diese Geschäftsordnung bestimmten Zwecks fällt das Vermögen zu gleichenTeilen an die in der Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe vertretenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der in dieser Geschäftsordnung bestimmten Zwecke.

10. Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Suchthilfe Bielefeld am 07.05.2014 mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  2. Sie tritt mit Wirkung vom 07.05.2014 an die Stelle der bisherigen Geschäftsordnung vom 20.01.1993, die an die Stelle der Geschäftsordnung und Arbeitsordnung vom 13.10.1976 getreten war.

Bielefeld, den 07.05.2014
gez. Daniel Müller